Wenn Sie aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden oder Teilen davon Einnahmen erzielen, müssen Sie die Erträge daraus ermitteln und in Ihrer Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern.
Allerdings sind hier nicht die reinen Mieteinnahmen einkommensteuerpflichtig, sondern nur der Ertrag aus diesen Vorgängen. Sie können von den Mieteinnahmen die Gebäudeabschreibung, die Finanzierungskosten, die von Ihnen verauslagten Betriebskosten und Ihre sonstigen Ausgaben abziehen. Wenn Sie von Anfang an die richtigen Entscheidungen treffen, können Sie hierbei viele Steuervorteile nutzen.
Besondere Gestaltungsfragen ergeben sich bei der Vermietung an nahe Angehörige, bei längerem Leerstand des Objektes und bei kurzfristiger Vermietung. Größere Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Objektes, erfordern eine gesonderte Prüfung hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der getätigten Aufwendungen. Bei längeren Verlustphasen ist für die steuerliche Berücksichtigung der jährlich Verluste auf Anforderung der Finanzverwaltung eine Totalgewinnprognose anzufertigen, bei dessen Ermittlung wir Sie gern unterstützen.
Gern beraten wir Sie auch zu Fragen der steuerlichen Gestaltung von Immobilienübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zusammen mit Wohn- oder Nutzungsrechten und der Bewertungen von übernommenen Pflege- und anderen Dienstleistungsverpflichtungen.
Besonders interessant ist hierbei die Gestaltungsmöglichkeit der steuerlichen Zurechnung der Erträge/Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten.
Sollten Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage oder gewillt sein, die Verwaltung Ihres Immobilienbesitzes selbst vorzunehmen, können wir Sie voll umfänglich dabei entlasten und auch die Verwaltung übernehmen.